11. August 2016

Beschluss der Satzung



Beschlossen wurde auf unserer Mitgliederversammlung am 11. August unsere Satzung in folgendem Wortlaut:

Präambel
Die Grüne Jugend (GJ) Wiesbaden sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern Ökologie, Frieden, Gleichstellung der Geschlechter, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grünen Jugend Wiesbaden.

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Die Organisation trägt den stolzen Namen Grüne Jugend Wiesbaden (GJ Wi).
(2) Die Grüne Jugend Wiesbaden ist der angegliederte Jugendverband von Bündnis 90/Die Grünen in 65189 Wiesbaden, jedoch politisch und organisatorisch selbständig. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Wiesbaden.
(3) Der Sitz der Grünen Jugend Wiesbaden ist Wiesbaden.

§2 Aufgaben
Die GJ Wiesbaden stellt sich folgende Aufgaben:
(1) Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit,
(2) Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen, um so zu mehr Solidarität zwischen Menschen verschiedener Herkunft, sexueller Orientierung, Weltanschauung und Religion beizutragen,
(3) Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen,
(4) Vertretung der Ziele und Grundsätze der GJ Wiesbaden innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/Die Grünen entsprechend den geltenden Beschlüssen.

§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Grünen Jugend Wiesbaden kann jede natürliche Person bis zum vollendeten 30. Lebensjahr werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der GJ Wiesbaden bekennt. Ein Mindestalter gibt es nicht. Mitglieder der Grünen Jugend Hessen aus dem Raum Wiesbaden sind Mitglieder der Grünen Jugend Wiesbaden.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei einer Gliederung der Grünen Jugend oder bei Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann das Schiedsgericht der Grünen Jugend Hessen angerufen werden.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der Grünen Jugend Wiesbaden zu bekleiden und Anträge auf der Kreismitgliederversammlung (KMV) zu stellen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 30. Geburtstag oder durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht der Grünen Jugend Hessen.
(5) Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt.
(6) Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

§4 Gliederung und Aufbau
(1) Die Grüne Jugend Wiesbaden setzt sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.
(2) Organe der Grünen Jugend Wiesbaden sind die Kreismitgliederversammlung (KMV) und der Vorstand.
(3) Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit mit 2/3-Mehrheit ausschließen.

§5 Kreismitgliederversammlung (KMV)
(1) Die KMV ist das höchste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Wiesbaden. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand elektronisch (per E-Mail) oder auf vorherigem Wunsch schriftlich unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Eine KMV muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich oder per E-Mail zu stellen.
(2) Die KMV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
(3) Die KMV
– bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit der GJ Wiesbaden,
– nimmt Berichte entgegen,
– beschließt über eingebrachte Anträge, wählt den Vorstand in geheimer Wahl und entlastet ihn, wählt Projekt- und Fachbereichskoordinator*innen,
– beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen,
– berät und beschließt den Haushalt,
– nimmt den Kassenbericht entgegen.
(4) Anträge sollten (müssen aber nicht) mindestens drei Tage vor der KMV eingereicht werden, satzungsändernde Anträge müssen mindestens eine Woche vor der KMV in Textform beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand muss sie mit der Einladung verschicken oder öffentlich (beispielsweise auf der Website, in einem Wiki o.ä.) zugänglich machen.
(5) Beschlüsse der KMV sind schriftlich (auch in digitaler Form) niederzulegen. Diese sind spätestens zu Beginn der darauffolgenden KMV öffentlich zugänglich zu machen.

§6 Vorstand
(1) Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der KMV. Er vertritt die Grüne Jugend Wiesbaden nach außen gem. § 26 II BGB und vor der Partei Bündnis 90/Die Grünen.
(2) Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand setzt sich aus zwei Sprecher*innen und einem/r Schatzmeister*in zusammen und kann auf Antrag um eine beliebige Anzahl von Beisitzer*innen erweitert werden. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.
(4) Die Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder der Grünen Jugend Wiesbaden sein.
(5) Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich einen politischen und organisatorischen Rechenschaftsbericht sowie einen gesonderten Finanzbericht der KMV vorlegen bzw. ihr gegenüber vortragen.
(6) Der Vorstand soll sich aus einer Gruppe von Menschen zusammensetzen, die für jeden offen ist, niemanden ausgrenzt und für die Herkunft, Geschlecht, soziale Schicht, sexuelle Orientierung, Religion und/oder Nationalität keine Hürden darstellen. Das einzige entscheidende Kriterium muss die Kompetenz sein.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Kreismitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.
(8) Die Kreismitgliederversammlung kann einstimmig ein (ehemaliges) Mitglied der GJ Wiesbaden zum*zur Ehrenpräsidenten*in ernennen. Es können beliebig viele Ehrenpräsidenten*innen ernannt werden, jedoch nur maximal eine*r pro Jahr. Sie beraten wohlwollend den geschäftsführenden Vorstand. Der*die Ehrenpräsident*in kann nur durch ein einstimmiges Votum der Kreismitgliederversammlung oder durch Rücktritt aus dem Amt ausscheiden.

§ 7 Allgemeine Bestimmungen
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine*r der Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet.
(2) Für alle Wahlen ist ein Wahlvorstand durch die Kreismitgliederversammlung zu benennen. Dieser führt die Wahl durch und achtet auf einen ordnungs- und satzungsgemäßen Ablauf der Wahl. Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht für die jeweils zu wählenden Funktionen kandidieren. Er muss aus mindestens 3 Personen bestehen.
(3) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Diese Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Einladung der über sie beschließenden Kreismitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde.

§8 Auflösung
(1) Die Auflösung der GJ Wiesbaden kann nur durch eine eigens dafür einberufene KMV mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt, sofern die KMV nichts anderes beschließt, an Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Wiesbaden, mit der Auflage es für die Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.

§ 9 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Kreismitgliederversammlung zum 11.08.2016 in Kraft.

Wiesbaden, 11.08.2016



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